Elektro-Firmenwagen: BMF ändert Stromkosten-Regeln
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Regeln für die Nutzung von Elektro-Firmenwagen und Hybridelektrofahrzeugen angepasst. Hintergrund ist die seit dem 1. Januar 2026 geltende Strompreispauschale für Stromkosten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst tragen. Das BMF konkretisiert nun, wie der betriebliche Anteil dieser Stromkosten ermittelt werden kann.
Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 (IV C 6 – S 2177/00016/042/056) ändert die Randnummern 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021. Die neuen Regelungen sind für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Die bisherige Regelung zum pauschalen steuerfreien Auslagenersatz konnte noch bis zum 31. Juli 2026 angewendet werden. Diese Übergangsfrist ist inzwischen abgelaufen.
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektro-Firmenwagen zu Hause laden und die Stromkosten selbst bezahlen, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei erstatten.
Der betriebliche Anteil an der insgesamt über die häusliche Ladevorrichtung bezogenen Strommenge kann grundsätzlich mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden. Als mobile Zähler kommen beispielsweise eine Messvorrichtung an der Wallbox oder ein fahrzeuginterner Stromzähler infrage. Der verwendete Stromzähler muss dabei nicht eichrechtskonform sein.
Alternativ können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Ermittlung der von Beschäftigten selbst getragenen Stromkosten die Strompreispauschale nutzen. Sie kann in allen Anwendungsfällen eingesetzt werden, auch bei einem dynamischen Stromtarif oder bei der Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage.
Mit der Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für das Laden über die häusliche Ladevorrichtung abgegolten. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das jeweilige Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026 (IV C 6 – S 2177/00016/042/056) ist hier veröffentlicht: